In der Steuererklärung 2022 gilt für Betroffene von Umweltkatastrophen:
Betroffene der Umweltkatastrophe bekommen vom Staat schnelle und unkomplizierte Unterstützung zugesichert. Die Reparaturkosten und die eigenen Kosten für den Wiederaufbau des eigenen Hauses dürfen beispielsweise steuermindernd als außergewöhnliche Belastung abgesetzt werden. Gebäude- und Hausratversicherungen beteiligen sich im Normalfall zu 100 Prozent oder auch zum Teil an den Kosten, die aufgrund eines Unwetters entstanden sind. Wenn die Versicherung die Kosten nicht übernimmt, können die Aufwendungen steuerlich angerechnet werden. Dies bleibt jedoch oft in der Entscheidung des Finanzamtes. Wichtig ist, dass die Schäden nicht auf Eigenverschulden oder dem Verschulden Dritter zurückzuführen sind.
Im Juli 2021 haben unwetterartige Verhältnisse verheerende Schäden an Häusern verursacht. Rheinland-Pfalz, Bayern und Nordrhein-Westfalen waren am schlimmsten betroffen, alle drei Bundesländer haben Katastrophenerlasse getätigt. Für Betroffene sorgt dies in der Steuererklärung für einen erheblichen Vorteil, Sie müssen Ihre Kosten nicht alleine tragen, sie wirken sich mindestens steuermindernd aus. Der Staat zahlt außerdem auf Länder- und auf Bundesebene Soforthilfe insgesamt im Wert von mindestens 400 Millionen an die Geschädigten.
Möchte Ihr Arbeitgeber Sie mit einem Bonus unterstützen, weil Sie von der Unwetterkatastrophe betroffen sind, so sind Zahlungen auch über dem normalerweise geltenden Betrag von 600 Euro im Jahr steuerfrei möglich. Auf Darlehen und Kredite, die zur Beseitigung der Unwetterschäden aufgenommen werden, sind Zinszuschüsse oder jegliche andere Zinsvorteile steuerfrei und das für die gesamte Laufzeit des Darlehens. Der Betrag des Darlehens darf jedoch nicht über die, durch den Schaden entstandenen Kosten hinausgehen.
Für Vermieter relevant: Schäden an vermietendem oder verpachteten Eigentum können ohne intensive Prüfung durch das Finanzamt als Erhaltungskosten bis zu 70.000 Euro abgesetzt werden. Voraussetzung hierfür ist, dass aufgrund der Schäden keine anderweitigen technischen oder
wirtschaftlichen Aufwendungen abgesetzt werden. Mit der Reparatur der Schäden muss sowohl bei privatem Eigentum als auch bei vermieteten Gebäuden innerhalb von drei Jahren begonnen werden, sodass die Kosten in der Steuererklärung angegeben werden können.
Sind Sie nicht von der Flutkatastrophe geschädigt, sondern möchten für die Opfer des Unwetters spenden, reicht hierbei ein einfacher Nachweis wie ein Bankauszug. Nähere Informationen müssen in diesem Zusammenhang nicht gemacht werden.